Reisebedingungen des GWBB


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  1. Allgemein
  2. Anmeldung und Vertragsabschluss
  3. Zahlungsbedingungen
  4. Leistungen, Freizeitabsage, Leistungs- und Preisänderungen
  5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
  6. Rücktritt durch den Freizeitteilnehmer, Umbuchung, Ersatzpersonen
  7. Kündigung durch das GWBB aus wichtigem Grund
  8. Beendigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
  9. Haftung
  10. Gewährleistung
  11. Insolvenzschutz
  12. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften *
  13. Reise-Rücktrittskosten-Versicherungen *
  14. Teilunwirksamkeit
  15. Gerichtsstand

(* Gilt für Auslandsfreizeiten)



Allgemein

Das Gemeinschaftswerk Berlin-Brandenburg innerhalb der Evangelischen Kirche e.V. (im folgenden nur GWBB) ist Freizeitveranstalter und bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum. Gewisse Regelungen müssen auch zwischen uns und unseren Teilnehmern getroffen werden.

Aus diesem Grund werden zwischen Ihnen als Teilnehmern und uns, dem GWBB, in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a) ff BGB die nachfolgenden Teilnahmebedingungen vereinbart.


Anmeldung und Vertragsabschluß

  1. Nach vorstehender Maßgabe kann sich an den Freizeiten des GWBB grundsätzlich jeder beteiligen, sofern für die jeweilige Freizeit keine Teilnahmebeschränkung , z.B. nach Alter oder Geschlecht, angegeben ist.
  2. Die Anmeldung soll auf dem Vordruck des GWBB erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem/den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
  3. Der Teilnahmevertrag kommt mit der schriftlichen Anmeldebestätigung des GWBB nach Maßgabe der Reisebeschreibung zustande.
  4. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Von dem Schriftformerfordernis kann auch nicht durch Vereinbarung abgewichen werden.


Zahlungsbedingungen

Es gilt der in der jeweiligen Reisebeschreibung ausgewiesene Reisepreis; der in Klammern stehende Preis (mit*) gilt für teilnehmende Geschwisterkinder, auch wenn sie an verschiedenen mit * gekennzeichneten Freizeiten teilnehmen.

Wenn im Prospekt eine Anzahlung ausgewiesen ist, wird deren Zahlung bei Erhalt der Anmeldebestätigung sofort fällig.

Der Restbetrag des Reisezeitpreises vier Wochen vor Reisebeginn zu zahlen, frühestens jedoch nachdem der Teilnehmer den Sicherungsschein vom GWBB erhalten hat.


Leistungen, Freizeitabsage, Leistungs- und Preisänderungen

  1. Leistungen des GWBB ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in diesem Prospekt sowie den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Freizeitbestätigung.
  2. Buchungsbestätigungen bei Reisen, bei denen im Prospekt eine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist, erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Mindestteilnehmerzahl 21 Tage vor Reisebeginn erricht wird. Ist dies nicht der Fall, so ist das GWBB berechtigt, bis zum 14.Tag vor Rei-seantritt die Reise abzusagen.
  3. Das GWBB behält sich vor, Reiseleistungen (z.B. Unterbringungsart, Transportmittel) zu ändern. Im Falle einer Änderung wird der Teilnehmer sofort benachrichtigt.
  4. Sofern zwischen der Reisebuchung und dem Reiseantritt eine Frist von mind. 4 Monaten liegt, kann das GWBB bis zum 21. Tag vor Rei-sebeginn den Gesamtpreis erhöhen. Vorausset-zung dafür ist, dass die Erhöhung begründet ist durch eine Veränderung von Kosten (z.B. Beförderung, Gebühren Steuern, Wechselkurse). Bei einer Erhöhung von mehr als 5% bleibt es dem Teilnehmer vorbehalten, von der Reise gebührenfrei zurückzutreten. Das GWBB wird die Teilnehmer unverzüglich über eine Preiserhöhung informieren.


Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmer einzelne Freizeitleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich das GWBB bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Dies entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen stehen.


Rücktritt durch den Freizeitteilnehmer, Umbuchung, Ersatzpersonen

Der Rücktritt ist dem Teilnehmer jederzeit vor Beginn der Freizeit möglich. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim GWBB. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Freizeit nicht an, kann das GWBB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Statt einer konkreten Berechnung ist das GWBB auch berechtigt, einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend zu machen, und zwar bei Abmeldung seitens des Teilnehmers

  • bis 3 Monate vor Freizeitbeginn 10% des Reisepreises
  • bis 2 Monate vor Freizeitbeginn 20% des Reisepreises
  • bis 1 Monate vor Freizeitbeginn 50% des Reisepreises
  • bis 15 Tage vor Freizeitbeginn 80% des Reisepreises

Der Teilnehmer ist berechtigt, einen Ersatzreisenden vorzuschlagen, der dann in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt (§ 651 b BGB). Nimmt eine Ersatzperson an der Reise teil, so haftet auch der abgemeldete Teilnehmer gemeinsam für den Reisepreis sowie für Mehrkosten aus der Umbuchung.

  • Liegt jedoch aufgrund einer starken Nachfrage für die Freizeit bereits eine Warteliste vor, so erfolgt der Ersatz entsprechend dieser Liste.
  • Rücktrittserklärungen und Änderungswünsche werden erst mit dem Tag wirksam, an dem sie beim GWBB in schriftlicher Form eingehen.


Kündigung durch das GWBB aus wichtigem Grund

Das GWBB kann ohne Einhaltung einer Frist nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des GWBB nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweidigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm, von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Weitere Ansprüche stehen dem Teilnehmer gegen das GWBB nicht zu.


Beendigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

  1. Wird die Reise infolge, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg *, innere Unruhen *, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl das GWBB als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen.
  2. Wird der Vertrag gekündigt, verliert das GWBB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Das GWBB ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind vom GWBB und vom Teilnehmer je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.


Haftung

  1. Das GWBB haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Das GWBB steht weiter dafür ein, daß die vertraglich vereinbarten Reiseleistung en ordnungsgemäß erbracht werden.
  2. Für ein Verschulden der bei der Durchführung der Reise in Anspruch genommenen Beförderungsunternehmen haftet das GWBB dem Grund und der Höhe nach nur gemäß der behördlich genehmigten Vorschriften im nationalen und internationalen Bereich.
  3. Die Haftung des GWBB für alle Schadensersatzansprüche ist, soweit sie nicht Körperschäden zum Gegenstand haben, beschränkt auf den dreifachen Reisepreis,
    1. soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
    2. soweit das GWBB für einen dem Teilnehmer entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  4. Für Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus vom GWBB schuldhaft begangener, uner-laubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des GWBB beruht und keinen Körperschaden zum Gegenstand hat, ist diese Haftung auf den dreifachen Reisepreis be-schränkt.


Gewährleistung

  1. Wird die Freizeit nicht vertragsgemäß erbracht, hat der Teilnehmer nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Freizeitpreises, Kündigung des Vertrages und des Schadensersatzes, wenn der Teilnehmer es nicht schuldhaft unterläßt, einen aufgetretenen Mangel während der Freizeit dem GWBB anzuzeigen.
  2. Der Teilnehmer kann bei einem Freizeitmangel nur Selbstabhilfe schaffen oder bei einem erhebli-chen Mangel die Reise kündigen, wenn er dem GWBB eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumt. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom GWBB verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers geboten ist.
  3. Eine Mängelanzeige nimmt die vom GWBB eingesetzte Freizeitleitung entgegen.
  4. Nach Maßgabe der vorgenannten Hinweise hat der Teilnehmer im einzelnen folgende Gewährleistungsansprüche:
    1. Wird die Freizeit nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Das GWBB kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Es kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß es eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
    2. Der Teilnehmer kann eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Freizeitpreises (Minderung) verlangen, wenn trotz seiner Mängelanzeige Reiseleistungen oder von dem Teilnehmer angenommene Ersatzleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden.
    3. Wird eine Freizeit infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet das GWBB innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Teilnahmevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem GWBB erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Der Teilnehmer schuldet dem GWBB den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Freizeitpreises, sofern die Leistungen für den Teilnehmer nicht völlig wertlos waren. Der Teilnehmer behält den Anspruch auf Rückbeförderung, sofern der Vertrag eine Rückbeförderung umfaßt.
    4. Beruht der Mangel der Freizeit auf einem vom GWBB zu vertretenden Umstand, so ist das GWBB dem Teilnehmer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Teilnehmer hat neben dem Anspruch auf Minderung (§ 651 d BGB) oder Kündigung des Teilnehmervertrages (§ 651 c BGB) auch einen Anspruch auf Ersatz des in der Beeinträchtigung der Reise liegenden Schadens (§ 651 f BGB), wenn er den Mangel ordnungsgemäß angezeigt hat.


Insolvenzschutz

Das GWBB hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses sichergestellt, daß dem Teilnehmer erstattet werden: der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen wegen der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses ausfallen, und notwendige Aufwendungen für die vertraglich vereinbarte Rückreise. Der Teilnehmer hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung.


Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften *

  1. Das GWBB weist in der Reisebeschreibung vor Vertragabschluß auf die notwendigen Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften hin. Der Hinweis ersteckt sich auch auf die e-ventuellen Fristen zur Erlangung dieser Dokumente, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Das GWBB wird den Teilnehmern im Rahmen seiner Möglichkeiten auf eventuelle, bis zum Freizeitantritt eintretende Änderungen hinweisen.
  2. Für die Beschaffung der Reisedokumente und die Einhaltung der Vorschriften ist allein der Teilnehmer verantwortlich. Sollten trotz der dem Teilnehmer erteilten Informationen, Einreisevorschriften einzelner Länder nicht eingehalten werden, so dass der Teilnehmer deswegen die Reise nicht antreten kann, ist das GWBB berechtigt, den Teilnehmer mit den entsprechenden Rücktrittskosten (Siehe Abschnitt “Rücktritt durch den Freizeitteilnehmer”, Abs.1) zu belasten.


Reise-Rücktrittskosten-Versicherungen *

Wir empfehlen eine Reise- Rücktrittskosten- Versicherung abzuschließen. Die nötigen Vordrucke sind bei Banken und Versicherungen erhältlich.


Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Freizeitvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Dies gilt insbesondere für die Reisebedingungen.


Gerichtsstand

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem GWBB und dem Teilnehmer richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Teilnehmer kann das GWBB an dessen Sitz verklagen.

(* Gilt für Auslandsfreizeiten)